Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.15
§ 3.15 – Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3 Bild 33)
Kurz erklärt
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